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§ 2 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 201.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 201.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bildungsziele und Bildungsaufgaben der Universitäten

Paragraph 2, (1) Die Lehre an den Universitäten dient der Bildung der Studierenden durch die Auseinandersetzung mit der Wissenschaft und der Kunst. Sie hat die grundlegenden wissenschaftlichen und künstlerischen Kenntnisse und Methoden zu vermitteln, die für die beruflichen Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen erforderlich sind. Sie dient überdies dem Transfer neuer wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse in die Arbeitswelt.

  1. Absatz 2,Die Universitäten nehmen ihre Bildungsaufgaben wahr durch
    1. Ziffer eins
      die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung in den Diplomstudien,
    2. Ziffer 2
      die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Entwicklung der Wissenschaften beizutragen, und die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in den Doktoratsstudien,
    3. Ziffer 3
      die Heranführung zur Fähigkeit, durch selbständiges künstlerisches Schaffen und Reflexion über Kunst zur Entwicklung und Erschließung der Künste beizutragen, und
    4. Ziffer 4
      die Weiterbildung insbesondere in den Universitätslehrgängen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127866

Alte Dokumentnummer

N7199853254L