Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der
Studienpläne für die Diplomstudien
§ 12. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß § 41 Abs. 1 UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.Paragraph 12, (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.
(2)Absatz 2,Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Absatz 2, auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.
(4)Absatz 4,Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Abs. 2 und 3 nicht durchzuführen, wennDie Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Absatz 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn
keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,
keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
Das Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Anhörungsverfahren jedenfalls durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend den Zielen (§ 2), den Grundsätzen für die Gestaltung (§ 3) und den Aufgabenstellungen der Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend den Zielen (Paragraph 2,), den Grundsätzen für die Gestaltung (Paragraph 3,) und den Aufgabenstellungen der Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12127050
Alte Dokumentnummer
N7199761865J