Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Inhalt der Studienpläne für Diplomstudien
§ 13. (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.Paragraph 13, (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Diplomstudien sind in zwei oder drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen ist. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.
(3)Absatz 3,Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.
(4)Absatz 4,Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:
die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte,
die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (§ 4 Z 6, § 50),die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Diplomprüfungen (Paragraph 4, Ziffer 6,, Paragraph 50,),
die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 4 Z 24, 25, § 7 Abs. 1),die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 4, Ziffer 24, 25,, Paragraph 7, Absatz eins,),
die Gestaltung der Studieneingangsphase (§ 38 Abs. 1),die Gestaltung der Studieneingangsphase (Paragraph 38, Absatz eins,),
wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (§ 34 Abs. 8),wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät oder Abteilung (Universität oder Hochschule) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten oder Abteilungen (Universitäten oder Hochschulen) (Paragraph 34, Absatz 8,),
das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Z 1,das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Ziffer eins,,
die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung (§ 48 Abs. 3 oder 4),die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen oder der körperlich-motorischen Eignung (Paragraph 48, Absatz 3, oder 4),
die Prüfungsordnung (§ 4 Z 22).die Prüfungsordnung (Paragraph 4, Ziffer 22,).
(5)Absatz 5,Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:
die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (§ 8),die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (Paragraph 8,),
den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 7),den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (Paragraph 7, Absatz 7,),
das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (§ 7 Abs. 8),das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (Paragraph 7, Absatz 8,),
die Absolvierung einer Praxis (§ 9),die Absolvierung einer Praxis (Paragraph 9,),
den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (§ 61 Abs. 1),den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (Paragraph 61, Absatz eins,),
die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Diplomstudium anerkennbar sind.
Dokumentnummer
NOR12127051
Alte Dokumentnummer
N7199761866J