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§ 13 UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2000 — BGBl. I Nr. 167/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.09.200031.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1301.09.199931.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 1301.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1301.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 167/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, ist für Studienpläne anzuwenden, die nach dem

1. Oktober 2000 erstmals auf Grund des Bundesgesetzes

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999, in Kraft treten vergleiche Paragraph 80, Abs.

12 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,).

Absatz 4, Ziffer 9, ist bis zum Ablauf des 30. September 2002

nur auf die Studienpläne für Bakkalaureats- und

Magisterstudien anzuwenden vergleiche Paragraph 80, Absatz 13, idF

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,).

Text

Inhalt der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister- und

Diplomstudien

Paragraph 13, (1) Die Dauer der Diplomstudien und der für die Gestaltung des Studiums im Studienplan zur Verfügung stehende Stundenrahmen sind in der Anlage 1 für die einzelnen Studienrichtungen festgelegt.

  1. Absatz 2,Die Diplomstudien sind in bis zu drei Studienabschnitte zu gliedern, deren Anzahl und Dauer im Studienplan festzulegen sind. Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung. Im Falle der Festlegung von drei Studienabschnitten sind für den ersten Studienabschnitt zwei Semester vorzusehen.
  2. Absatz 3,Die Studienkommission ist berechtigt, das jeweilige Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt im Studienplan in Studienzweige zu gliedern, wenn dies zur Gestaltung des Studiums zweckmäßig ist. Die Gliederung in Studienzweige setzt voraus, daß sich die Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern mit mindestens 10 vH der oberen Grenze des in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens unterscheiden. Die Studienzweige sind mit einer Kurzbezeichnung zu benennen, die auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinzuweisen hat.
  3. Absatz 4,Der Studienplan hat überdies jedenfalls festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtstundenzahl des Studiums innerhalb des in Paragraph 11 a und in der Anlage 1 festgelegten Stundenrahmens und in den Diplomstudien die Aufteilung der Semesterstunden auf die Studienabschnitte,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen (Paragraph 4, Ziffer 6, 6 a, 6 b,, Paragraph 50,),
    3. Ziffer 2 a
      im Bakkalaureatsstudium die Verpflichtung zur Anfertigung von eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind (Bakkalaureatsarbeiten),
    4. Ziffer 3
      die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 4, Ziffer 24, 25,, Paragraph 7, Absatz eins,), wobei in den Bakkalaureatsstudien zur intensiven Betreuung der Studierenden überwiegend Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (Paragraph 4, Ziffer 26 a,) zu berücksichtigen sind,
    5. Ziffer 4
      in den Bakkalaureats- und Diplomstudien die Gestaltung der Studieneingangsphase (Paragraph 38, Absatz eins,),
    6. Ziffer 5
      wenn die Studienrichtung gemeinsam mit einer anderen Fakultät (Universität) eingerichtet ist, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) (Paragraph 34, Absatz 8,),
    7. Ziffer 6
      das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 10 bis 15 vH der Gesamtstundenzahl gemäß Ziffer eins,,
    8. Ziffer 7
      die Ablegung der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung (Paragraph 48, Absatz 3,) und die Ablegung der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung (Paragraph 48 a, Absatz 2,),
    9. Ziffer 8
      die Prüfungsordnung (Paragraph 4, Ziffer 22,), wobei in den Bakkalaureatsstudien überwiegend Lehrveranstaltungsprüfungen zu berücksichtigen sind und auf Studierende gemäß Paragraph 7, Absatz 2, besonders Bedacht zu nehmen ist,
    10. Ziffer 9
      die Zuteilung der ECTS-Anrechnungspunkte zu den einzelnen Lehrveranstaltungen im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. 6. 1987, CELEX-Nr. 387D0327). Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Jahres 60 Anrechnungspunkte und dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
  4. Absatz 4 a,In den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) hat der Studienplan weiters festzulegen:
    1. Ziffer eins
      zusätzlich zur Bezeichnung der Pflicht- und Wahlfächer die Bezeichnung und das Stundenausmaß des zentralen künstlerischen Faches oder der zentralen künstlerischen Fächer (Paragraph 4, Ziffer 24,) und dessen oder deren Anmeldungsvoraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 7,),
    2. Ziffer 2
      ob der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache vor der Zulassung oder spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester zu erbringen ist (Paragraph 37, Absatz 2,).

(5)

Die Studienkommission ist überdies berechtigt, im Studienplan insbesondere festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Fernstudieneinheiten, die Teile des Präsenzstudiums ersetzen (Paragraph 8,),
  2. Ziffer 2
    den Nachweis besonderer Vorkenntnisse für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen (Paragraph 7, Absatz 7,),
  3. Ziffer 3
    das Verfahren zur Ermittlung der Reihenfolge der Anmeldung zu Lehrveranstaltungen mit Platzmangel (Paragraph 7, Absatz 8,),
  4. Ziffer 4
    die Absolvierung einer Praxis (Paragraph 9,),
  5. Ziffer 5
    den Ersatz der Diplomarbeit durch einen gleichwertigen Nachweis (Paragraph 61, Absatz eins,),
  6. Ziffer 6
    die Empfehlung von Studien an anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, die für das betreffende Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium anerkennbar sind.
  1. Absatz 6,Bei der Gestaltung des Bakkalaureatsstudiums ist das geringere Ausmaß der für das Studium verfügbaren Zeit der Studierenden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, besonders zu berücksichtigen.

Schlagworte

Pflichtfach, Bakkalaureatsprüfung, Magisterstudium, Magisterprüfung

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128757

Alte Dokumentnummer

N7199961917L