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§ 14 UniStG

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2001 — BGBl. I Nr. 167/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1401.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 1401.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1401.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 167/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomstudien

Paragraph 14, (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

  1. Ziffer eins
    die für die Durchführung des Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,
  2. Ziffer 2
    die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan),
  3. Ziffer 3
    der Universitätsbeirat,
  4. Ziffer 4
    die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),
  5. Ziffer 5
    die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere
    fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und
    fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,
  6. Ziffer 6
    die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,
  7. Ziffer 7
    die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.
  1. Absatz 2,Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Absatz eins, nicht durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,
    2. Ziffer 2
      keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
    3. Ziffer 3
      in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
    4. Ziffer 4
      keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 1: Die Einarbeitung der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999,
Z 15, erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12128758

Alte Dokumentnummer

N7199961918L