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§ 14 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1401.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 1401.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1401.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Begutachtung der Studienpläne für Diplomstudien

Paragraph 14, (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten und Hochschulen bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

  1. Ziffer eins
    die für die Durchführung des Diplomstudiums fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität oder Hochschule,
  2. Ziffer 2
    die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität oder Hochschule (Fakultätskollegium oder Abteilungskollegium, Senat oder Universitätskollegium oder Gesamtkollegium oder Akademiekollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter),
  3. Ziffer 3
    der Universitätsbeirat,
  4. Ziffer 4
    die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Hochschulen),
  5. Ziffer 5
    die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen,
  6. Ziffer 6
    die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,
  7. Ziffer 7
    die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.
  1. Absatz 2,Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Absatz eins, nicht durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,
    2. Ziffer 2
      keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
    3. Ziffer 3
      in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
    4. Ziffer 4
      keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Schlagworte

Universitätsbereich, Universitätsprofessor

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127052

Alte Dokumentnummer

N7199761867J