Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-
und Diplomstudien
§ 14. (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:Paragraph 14, (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:
die für die Durchführung des Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,
die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan),
die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),
die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere
fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und
fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,
die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,
die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.
(2)Absatz 2,Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Abs. 1 nicht durchzuführen, wennDie Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Absatz eins, nicht durchzuführen, wenn
keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,
keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
Schlagworte
Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium
Dokumentnummer
NOR40022702