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§ 14 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1401.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 1401.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1401.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Begutachtung der Studienpläne für Bakkalaureats-, Magister-

und Diplomstudien

Paragraph 14, (1) Die Studienkommission hat den Entwurf für die Erlassung oder Änderung des Studienplanes zu erstellen und gemeinsam mit dem Qualifikationsprofil einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen, das in den Mitteilungsblättern aller Universitäten bekanntzumachen ist. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:

  1. Ziffer eins
    die für die Durchführung des Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudium fachlich zuständigen Einrichtungen der betreffenden Universität,
  2. Ziffer 2
    die für die Budgetierung und den Budgetvollzug zuständigen Organe der Universität (Fakultätskollegium, Senat oder Universitätskollegium, Rektorin oder Rektor, Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan),
  3. Ziffer 3
    der Universitätsbeirat,
  4. Ziffer 4
    die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitätsbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten),
  5. Ziffer 5
    die Österreichische Akademie der Wissenschaften, andere
    fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen und
    fachlich einschlägige künstlerische Einrichtungen,
  6. Ziffer 6
    die gesetzlichen Interessenvertretungen, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung der österreichischen Industrie, die betroffenen Kammern der freien Berufe, andere facheinschlägige Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen die zuständigen kirchlichen Stellen,
  7. Ziffer 7
    die Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen jeweils in ihrer Funktion als Arbeitgeber.
  1. Absatz 2,Die Studienkommission ist berechtigt, das Begutachtungsverfahren gemäß Absatz eins, nicht durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,
    2. Ziffer 2
      keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
    3. Ziffer 3
      in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
    4. Ziffer 4
      keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022702