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§ 12 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.09.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 1201.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 1201.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anhörungsverfahren vor der Erstellung oder Abänderung der

Studienpläne für die Diplomstudien

Paragraph 12, (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, UOG 1993 für jedes an einer Universität oder Hochschule (Fakultät oder Abteilung) eingerichtete Diplomstudium eine Studienkommission einzusetzen, die durch Verordnung einen Studienplan zu erlassen hat.

  1. Absatz 2,Die Studienkommission hat die Absicht der Erlassung oder Änderung des Studienplanes den Bundesministerien und den Ämtern der Landesregierungen jeweils in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, den gesetzlichen Interessenvertretungen, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Vereinigung der österreichischen Industrie, den betroffenen Kammern der freien Berufe, anderen facheinschlägigen Einrichtungen des Beschäftigungssystems und bei den theologischen Studienrichtungen den zuständigen kirchlichen Stellen anzuzeigen. Diesen Einrichtungen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Übermittlung von Vorschlägen zur Änderung des Studienplanes einzuräumen. Die übermittelten Vorschläge sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 3,Die Studienkommission hat das Anhörungsverfahren gemäß Absatz 2, auch durchzuführen, wenn für die Studienrichtung Evaluierungsergebnisse vorliegen, die Änderungen des Studienplanes erfordern.
  3. Absatz 4,Die Studienkommission ist berechtigt, das Anhörungsverfahren gemäß Absatz 2 und 3 nicht durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine neuen Pflichtfächer und keine Pflichtpraxis eingeführt,
    2. Ziffer 2
      keine bestehenden Pflichtfächer abgeschafft,
    3. Ziffer 3
      in keinem Pflichtfach das Ausmaß der Lehrveranstaltungen um mehr als 50 vH der bisher geltenden Stundenzahl verändert werden und
    4. Ziffer 4
      keine grundlegenden Änderungen der Prüfungsordnung erfolgen sollen.
    Das Anhörungsverfahren ist jedoch spätestens zehn Jahre nach dem letzten Anhörungsverfahren jedenfalls durchzuführen.
  4. Absatz 5,Die Studienkommission hat vor der Erlassung oder Änderung des Studienplanes entsprechend den Zielen (Paragraph 2,), den Grundsätzen für die Gestaltung (Paragraph 3,) und den Aufgabenstellungen der Diplomstudien (Anlage 1) ein Qualifikationsprofil zu erstellen oder zu ergänzen. Auf der Grundlage des Qualifikationsprofils ist der Studienplan zu gestalten. Dabei sind die Anwendungssituationen, denen die Absolventinnen und Absolventen in Beruf und Gesellschaft gegenübertreten werden, besonders zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127050

Alte Dokumentnummer

N7199761865J