Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Doktoratsstudien
Studienangebots- und Standortentscheidungen bei Doktoratsstudien
§ 18. (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.Paragraph 18, (1) Das Fakultätskollegium oder das Abteilungskollegium (Universitätskollegium oder Akademiekollegium) ist im Rahmen seines fachlichen Wirkungsbereiches berechtigt, die Studienangebots- und Standortentscheidungen zu beantragen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat anläßlich der Vorbereitung einer Ergänzung des in diesem Bundesgesetz festgelegten Studienangebotes insbesondere auf den Innovationseffekt eines neuen Doktoratsstudiums Bedacht zu nehmen. Anläßlich der Vorbereitung einer Standortentscheidung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen, an denen die betreffende Studienrichtung eingerichtet ist, anzuhören. Das Universitätenkuratorium ist gemäß Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 zur Abgabe eines Gutachtens einzuladen.
(3)Absatz 3,Die Vorschläge für Studienangebots- und Standortentscheidungen sind einem öffentlichen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Zur Stellungnahme sind insbesondere folgende Einrichtungen einzuladen:
die obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen sowie die gesetzlichen Beratungsorgane des Universitäts- und Hochschulbereiches (Rektorenkonferenz, Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten, Österreichische Hochschülerschaft, Hochschülerschaften an den Universitäten und Hochschulen),
die Österreichische Akademie der Wissenschaften und andere fachlich einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Doktoratsstudien unter Einhaltung dieses Verfahrens an einer oder mehreren Universitäten oder Hochschulen, allenfalls auch zur gemeinsamen Durchführung, durch Verordnung einzurichten und aufzulassen. Dabei sind die Fakultäten oder Abteilungen zu bezeichnen, denen auf Grund der fachlichen Ausrichtung der in ihnen zusammengefaßten Einrichtungen die Durchführung der Doktoratsstudien obliegt.
Schlagworte
Studienangebotsentscheidung, Universitätsbereich,
Universitätsprofessor
Dokumentnummer
NOR12127056
Alte Dokumentnummer
N7199761871J