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§ 34 UniStG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.07.1998 — BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 3401.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 3401.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 3401.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 48/1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998danach: BGBl. I Nr. 131/1998

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Hauptstück

Ordentliche Studierende

Zulassung für ordentliche Studien

Paragraph 34, (1) Die Zulassung zu einem Diplom- oder Doktoratsstudium setzt voraus:

  1. Ziffer eins
    die allgemeine Universitätsreife (Paragraph 35,),
  2. Ziffer 2
    die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium (Paragraph 36,),
  3. Ziffer 3
    die Kenntnis der deutschen Sprache (Paragraph 37,),
  4. Ziffer 4
    die künstlerische Eignung für das Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und das Studium der Architektur an den Hochschulen und
  5. Ziffer 5
    die körperlich-motorische Eignung für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Leibeserziehung und das Studium der Sportwissenschaften.
  1. Absatz 2,Mit dem Antrag auf Zulassung ist vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      bei Personen, die bereits zu einem Studium an einer inländischen Universität oder Hochschule zugelassen waren, die Abgangsbescheinigung dieser Universität oder Hochschule,
    2. Ziffer 2
      im Antrag auf Zulassung zu einem Lehramtsstudium in den wissenschaftlich-künstlerischen Unterrichtsfächern und zum Studium der Architektur an den Hochschulen die Bezeichnung jener Lehrveranstaltungen, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im ersten Semester zu absolvieren beabsichtigt.
  2. Absatz 3,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor unbefristet zuzulassen:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige,
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, wenn in der betreffenden Studienrichtung vertretbare Studienbedingungen (Absatz 4,) bestehen,
    4. Ziffer 4
      Personengruppen, welche die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Grund deren besonderer persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder deren Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich durch Verordnung festlegt.
  3. Absatz 4,Das oberste Kollegialorgan jeder Universität oder Hochschule ist berechtigt, auf Grund der Verhältniszahl zwischen den Lehrenden und den Studierenden in einer Studienrichtung Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden. In diesem Fall hat das oberste Kollegialorgan festzulegen, wieviele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne daß unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität oder Hochschule zu verlautbaren.
  4. Absatz 5,Bei Nachweis der allgemeinen und der besonderen Universitätsreife hat die Rektorin oder der Rektor die ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund von Austauschprogrammen zwischen inländischen und ausländischen Universitäten oder Hochschulen oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums entsprechenden Umfang anstreben, ohne Berücksichtigung eines Beschlusses gemäß Absatz 4, einmal befristet für höchstens zwei Semester zuzulassen. Die Verlängerung der Befristung ist unzulässig.
  5. Absatz 6,Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für diese Studienrichtung ausgeschlossen.
  6. Absatz 7,Die gleichzeitige Zulassung für dieselbe Studienrichtung an mehr als einer Universität oder Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten oder Hochschulen leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister von Amts wegen für nichtig zu erklären.
  7. Absatz 8,Die Ablegung von Prüfungen für eine Studienrichtung an einer anderen als der Universität oder Hochschule der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Studienplan einer gemeinsam mit einer anderen Universität oder Hochschule eingerichteten Studienrichtung dies vorsieht,
    2. Ziffer 2
      die Studiendekanin oder der Studiendekan die Ablegung der Prüfung an der anderen Universität oder Hochschule im voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Universität oder Hochschule, an der die oder der Studierende für diese Studienrichtung zugelassen ist, nicht möglich ist, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Prüfungen aus den freien Wahlfächern handelt.

Schlagworte

Diplomstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127072

Alte Dokumentnummer

N7199761887J