Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien
§ 42. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der StudierendeParagraph 42, (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende
sich vom Studium abmeldet,
mehr als zwei Semester die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterläßt,
bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12127080
Alte Dokumentnummer
N7199761895J