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§ 42 UniStG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4201.07.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 4201.08.199730.06.2001 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erlöschen der Zulassung für außerordentliche Studien

Paragraph 42, (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende

  1. Ziffer eins
    sich vom Studium abmeldet,
  2. Ziffer 2
    die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt,
  3. Ziffer 3
    bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde oder
  4. Ziffer 4
    den Universitätslehrgang durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
  1. Absatz 2,Das Erlöschen der Zulassung ist zu beurkunden. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40013576