Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 123/1997Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 123 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
70/06 Schulunterricht
Text
5. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe, ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement'' und „Umwelt und Wirtschaft''
Form der Reife- und Diplomprüfung
§ 41. Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2. Paragraph 41, Die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Dieser Absatz ist in der Fassung BGBl. Nr. 467/1996 und
BGBl. II Nr. 123/1997 (hinsichtlich der Umbennenung in Reife- und
Diplomprüfung). In dieser Fassung gab es nur einen Absatz und daher
auch keine Absatzbezeichnung. Der Absatz 1 idF Z 31, BGBl. II Nr.
123/1997 tritt erst mit 1. 2. 1999 in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12127240
Alte Dokumentnummer
N7199762786J