Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reifeprüfung - berufsbildende höhere Schulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 847/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1996Bundesgesetzblatt Nr. 847 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
70/06 Schulunterricht
Text
5. Unterabschnitt
Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe
Form der Reifeprüfung
§ 41. Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2. Paragraph 41, Die Reifeprüfung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe besteht aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
Dokumentnummer
NOR12126344
Alte Dokumentnummer
N7199657849J