Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
70/06 Schulunterricht
Text
6. ABSCHNITT
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG SOWIE
DIE DIPLOMPRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
(2)Absatz 2,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftliche Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurarbeit begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 3, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz 3,, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer allfälligen Vorprüfung, einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.Die Absatz eins, 2 und 3 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer allfälligen Vorprüfung, einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127258
Alte Dokumentnummer
N7199762831J