Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
10.05.1997 bis 31.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2910.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 2907.04.199309.05.1997 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmung für die Durchführung der Reife- und, Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung bei schwerer

körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
  2. Absatz 2,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine schriftliche Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
  3. Absatz 3,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Vorprüfung oder eine mündliche Teilprüfung der Hauptprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Anstelle der Absatz eins bis 3 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127280

Alte Dokumentnummer

N7199762853J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P29/NOR12127280