Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Sonderbestimmung für die Durchführung der Reife- und
Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung bei schwererSonderbestimmung für die Durchführung der Reife- und, Diplomprüfung sowie der Diplomprüfung bei schwerer
körperlicher Behinderung des Prüfungskandidaten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
(2)Absatz 2,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine schriftliche Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurprüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen. Eine angemessene Erstreckung der Vorbereitungs- und Prüfungsdauer ist zulässig.
(3)Absatz 3,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Vorprüfung oder eine mündliche Teilprüfung der Hauptprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit die Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Anstelle der Abs. 1 bis 3 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmung des § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.Anstelle der Absatz eins bis 3 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Schlagworte
Bildungsaufgabe, Vorbereitungsdauer, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12127280
Alte Dokumentnummer
N7199762853J