Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
10.05.1997 bis 31.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2810.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 2807.04.199309.05.1997 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Text

6. ABSCHNITT

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE REIFE- UND DIPLOMPRÜFUNG SOWIE

DIE DIPLOMPRÜFUNG UND DIE WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
  2. Absatz 2,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftliche Klausurarbeit verhindert, darf er die betreffende Klausurarbeit in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurarbeit begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.
  3. Absatz 3,Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung oder einer allfälligen praktischen Klausurarbeit in dem für diese Prüfungen des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so hat er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachzuholen. Die beurteilten Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung unter Bedachtnahme auf Paragraph 21, Absatz 3,, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins, 2 und 3 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer allfälligen Vorprüfung, einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellungen ist der Rücktritt nicht mehr möglich. Die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127258

Alte Dokumentnummer

N7199762831J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P28/NOR12127258