Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.05.1997 bis 31.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 610.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 601.09.199309.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 607.04.199331.08.1993 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Jahresprüfung/Semesterprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine allfällige Jahresprüfung/Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 36, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:
    1. Ziffer eins
      als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:
      1. Litera a
        „Kindergartenpraxis“,
      2. Litera b
        „Hortpraxis“,
      3. Litera c
        „Hort- und Heimpraxis“,
      4. Litera d
        „Spezielle Hort- und Heimpraxis“,
      5. Litera e
        „Bildnerische Erziehung“,
      6. Litera f
        „Werkerziehung“,
      7. Litera g
        „Leibeserziehung“ und
      8. Litera h
        in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.
  2. Absatz 2,Die Jahresprüfung/Semesterprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.
  3. Absatz 3,In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung/Semesterprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:
    1. Ziffer eins
      „Instrumentalunterricht (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und
    2. Ziffer 2
      „Rhytmisch-musikalische Erziehung“.
  4. Absatz 4,Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
  5. Absatz 5,Eine im Rahmen der Jahresprüfung/Semesterprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127265

Alte Dokumentnummer

N7199762838J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P6/NOR12127265