Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 231/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 558/1994Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Abs. 3 Z 1 tritt hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt fürAbsatz 3, Ziffer eins, tritt hinsichtlich des Kollegs an der Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik mit 1. September 1993, hinsichtlich des Kollegs an
der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit 1. Jänner 1996 und
im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Text
Jahresprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:Eine allfällige Jahresprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß Paragraph 36, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes ist im Rahmen der Klausurprüfung abzulegen:
als schriftliche Klausurarbeit, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit verpflichtend vorgesehen ist, oder
als praktische Klausurarbeit in folgenden Pflichtgegenständen:
„Bildnerische Erziehung“,
in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches des Lehrganges für Sonderkindergartenpädagogik.
(2)Absatz 2,Die Jahresprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Abs. 1 Z 2 lit. a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.Die Jahresprüfung ist darüber hinaus auch im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für die in Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis d und h genannten Pflichtgegenstände.
(3)Absatz 3,In allen übrigen Pflichtgegenständen ist die Jahresprüfung nur im Rahmen der mündlichen Prüfung als mündliche Teilprüfung abzulegen, wobei in folgenden Pflichtgegenständen die mündliche Teilprüfung von Proben des praktischen Könnens auszugehen hat:
„Instrumentalunterricht (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon)“ und
„Rhytmisch-musikalische Erziehung“.
(4)Absatz 4,Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende Klausurarbeit entfällt, wenn sie durch die Klausurprüfung erfaßt ist.
(5)Absatz 5,Eine im Rahmen der Jahresprüfung abzulegende mündliche Teilprüfung entfällt, wenn sie durch die mündliche Prüfung erfaßt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
NOR12125465
Alte Dokumentnummer
N7199439491J