Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
10.05.1997 bis 31.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3010.05.199731.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000
§ 3001.01.199609.05.1997 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 3022.07.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 558/1994
§ 3007.04.199321.07.1994 BGBl. Nr. 231/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

10.05.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2000

Index

70/06 Schulunterricht

Text

7. ABSCHNITT

ZEUGNISSE

Reife- und Diplomprüfungszeugnis sowie

Diplomprüfungszeugnis und ergänzende Bestimmungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Ein Zeugnis über die Ablegung einer allfälligen Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche nach Ablegung der Vorprüfung auszufolgen.
  2. Absatz 2,Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis und das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe sind miteinander in der Weise zu verbinden, daß auf einem Formular beide Zeugnisse in getrennter Aufstellung erfaßt sind. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Schüler nicht zur Reife- und Diplomprüfung antritt oder die Reife- und Diplomprüfung nicht erfolgreich abschließt.

  1. Absatz 2 a,Bei Prüfungsgebieten, im Rahmen derer eine fächerübergreifende Schwerpunktprüfung abgelegt wurde, ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
  2. Absatz 3,Absatz 2, findet auf das Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder das Diplomprüfungszeugnis für ein Kolleg und auf das Diplomprüfungszeugnis für einen Lehrgang mit der Maßgabe Anwendung, daß dieses mit dem Zeugnis über das letzte Semester zu verbinden ist.
  3. Absatz 4,Im Prüfungszeugnis können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände angeführt werden.
  4. Absatz 5,Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung/Semesterprüfung erfolgreich abgeschlossen, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen und im Sinne der Absatz 2 und 3 mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis bzw. mit dem Diplomprüfungszeugnis zu verbinden. Das ursprünglich ausgestellte Zeugnis ist einzuziehen.
  5. Absatz 6,Nach Ablegung einer Wiederholung der Prüfung gemäß Paragraphen 26 und 27 ist das gemäß Absatz eins bis 3 ausgestellte Zeugnis einzuziehen und die neu festgesetzte Gesamtbeurteilung auf Grund der Wiederholung der Prüfung in einem neuen Zeugnis zu beurkunden. Absatz 2 und 3 finden Anwendung.
  6. Absatz 7,Sofern nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder der Diplomprüfung eine Wiederholungsprüfung in Freigegenständen erfolgreich abgelegt wird, ist auf Verlangen das ausgestellte Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder Diplomprüfungszeugnis einzuziehen und ein neues Zeugnis unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung auszustellen.
  7. Absatz 8,Anstelle der Absatz eins bis 7 gilt für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmung des Paragraph 39, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.

Schlagworte

Reifeprüfungszeugnis, Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127281

Alte Dokumentnummer

N7199762854J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/231/P30/NOR12127281