Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
16.05.1998 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.01.200513.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 112/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016
§ 1016.05.199831.12.2004 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. I Nr. 67/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 112/2003

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Rückgabe eines Kulturgutes ist bei dem für bürgerliche Rechtssachen zuständigen Landesgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Landesgericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Protokolle und die Beweise (sowie über den Vergleich) sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Sobald die Zentrale Stelle von der Zentralen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates oder vom Gericht von der Einbringung eines Antrages auf Rückgabe in Kenntnis gesetzt worden ist, hat erstere davon unverzüglich die Zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.
  4. Absatz 4,Der Republik Österreich kommt in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturgutes Parteistellung zu.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127378

Alte Dokumentnummer

N7199811822U