Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen durch die Republik Österreich
als ersuchender Mitgliedstaat
Nationales Kulturgut
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Einstufung des Kulturgutes als „nationales Kulturgut“ im Sinne des § 2 Abs. 1 erfolgt durch bescheidmäßige Feststellung des „öffentlichen Interesses“ an seiner Erhaltung gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung.Die Einstufung des Kulturgutes als „nationales Kulturgut“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erfolgt durch bescheidmäßige Feststellung des „öffentlichen Interesses“ an seiner Erhaltung gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der jeweils geltenden Fassung. (2)Absatz 2,Soweit eine solche Feststellung bescheidmäßig noch nicht getroffen wurde, hat im Falle der beabsichtigten Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen das Bundesdenkmalamt bzw. das Archivamt als Zentrale Stellen sowohl gegenüber der Zentralen Stelle als auch - falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist - gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates festzustellen, daß dieses öffentliche (nationale) Interesse vorliegt. Diese Feststellung hat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 Denkmalschutzgesetz). Sie ist auch dem Eigentümer sowie jeder weiteren Partei gemäß § 8 AVG, soweit und sobald diese bekannt sind, zuzustellen und gilt dann als ein gemäß § 57 Abs. 2 AVG erlassener Bescheid, mit dem gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz von amtswegen festgestellt wird, daß ein öffentliches (nationales) Interesse an der Erhaltung tatsächlich gegeben ist.Soweit eine solche Feststellung bescheidmäßig noch nicht getroffen wurde, hat im Falle der beabsichtigten Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen das Bundesdenkmalamt bzw. das Archivamt als Zentrale Stellen sowohl gegenüber der Zentralen Stelle als auch - falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist - gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates festzustellen, daß dieses öffentliche (nationale) Interesse vorliegt. Diese Feststellung hat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (Paragraph 2, Denkmalschutzgesetz). Sie ist auch dem Eigentümer sowie jeder weiteren Partei gemäß Paragraph 8, AVG, soweit und sobald diese bekannt sind, zuzustellen und gilt dann als ein gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG erlassener Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz von amtswegen festgestellt wird, daß ein öffentliches (nationales) Interesse an der Erhaltung tatsächlich gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
NOR12127384
Alte Dokumentnummer
N7199811828U