Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
16.05.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.200013.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 170/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016
§ 1616.05.199831.12.1999 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

16.05.1998BGBl. I Nr. 67/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 170/1999

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Abschnitt römisch drei

Geltendmachung von Rückgabeansprüchen durch die Republik Österreich

als ersuchender Mitgliedstaat

Nationales Kulturgut

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Einstufung des Kulturgutes als „nationales Kulturgut“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erfolgt durch bescheidmäßige Feststellung des „öffentlichen Interesses“ an seiner Erhaltung gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Soweit eine solche Feststellung bescheidmäßig noch nicht getroffen wurde, hat im Falle der beabsichtigten Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen das Bundesdenkmalamt bzw. das Archivamt als Zentrale Stellen sowohl gegenüber der Zentralen Stelle als auch - falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist - gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates festzustellen, daß dieses öffentliche (nationale) Interesse vorliegt. Diese Feststellung hat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (Paragraph 2, Denkmalschutzgesetz). Sie ist auch dem Eigentümer sowie jeder weiteren Partei gemäß Paragraph 8, AVG, soweit und sobald diese bekannt sind, zuzustellen und gilt dann als ein gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG erlassener Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz von amtswegen festgestellt wird, daß ein öffentliches (nationales) Interesse an der Erhaltung tatsächlich gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12127384

Alte Dokumentnummer

N7199811828U