Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.2000 bis 13.04.2016 — BGBl. I Nr. 170/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.200013.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 170/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016
§ 1616.05.199831.12.1999 BGBl. I Nr. 67/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 170/1999

Außerkrafttretensdatum

13.04.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2016

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Abschnitt römisch drei
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen durch die Republik Österreich als ersuchender Mitgliedstaat

Nationales Kulturgut

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Einstufung des Kulturgutes als „nationales Kulturgut“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erfolgt durch bescheidmäßige Feststellung des „öffentlichen Interesses“ an seiner Erhaltung gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Soweit eine solche Feststellung bescheidmäßig noch nicht getroffen wurde, hat im Falle der beabsichtigten Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen das Bundesdenkmalamt bzw. das Österreichische Staatsarchiv als Zentrale Stellen sowohl gegenüber der Zentralen Stelle als auch - falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist - gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates festzustellen, daß dieses öffentliche (nationale) Interesse vorliegt. Diese Feststellung hat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung. Sie ist auch dem Eigentümer sowie jeder weiteren Partei gemäß Paragraph 8, AVG, soweit und sobald diese bekannt sind, zuzustellen und gilt dann als ein gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG erlassener Bescheid, mit dem von amtswegen festgestellt wird, daß ein öffentliches (nationales) Interesse an der Erhaltung tatsächlich gegeben ist.

Anmerkung

1. Zu Abs. 2: Die Einarbeitung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 (Artikel III Z 1) erfolgte in der grammatikalisch richtigen Form.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR12128336

Alte Dokumentnummer

N7199914737O