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§ 13 BThOG

Fassungen
04.08.1998 bis 28.02.2007 — BGBl. I Nr. 108/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 100/2015
§ 1301.09.201431.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 1313.06.201431.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 1325.04.201212.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2012
§ 1301.03.200724.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 1304.08.199828.02.2007 BGBl. I Nr. 108/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

04.08.1998BGBl. I Nr. 108/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007danach: BGBl. I Nr. 24/2007

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben jeweils einen Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2,In den Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und
    5. Ziffer 5
      der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß Paragraph 16, gilt mit seiner Wahl als bestellt.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 4, wie folgt bestellt:
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 4, jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.
  6. Absatz 6,Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 4 sowie gemäß Absatz 4, Ziffer eins, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
  7. Absatz 7,Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3 und Absatz 4, werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  8. Absatz 8,Die in Absatz 7, angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  9. Absatz 9,Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;
    3. Ziffer 3
      Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung der Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;
    6. Ziffer 6
      Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;
    7. Ziffer 7
      Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;
    9. Ziffer 9
      Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel Mehrheit;
    10. Ziffer 10
      Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
    11. Ziffer 11
      Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
    12. Ziffer 12
      Genehmigung der Controllingberichte der Holding;
    13. Ziffer 13
      Genehmigung des Vorschlages gemäß Paragraph 7, Absatz 4, an den Bundeskanzler;
    14. Ziffer 14
      Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.
  10. Absatz 10,Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
    6. Ziffer 6
      Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;
    7. Ziffer 7
      Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;
    9. Ziffer 9
      Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
    10. Ziffer 10
      Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
    11. Ziffer 11
      Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
    12. Ziffer 12
      Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.
  11. Absatz 11,Die Aufsichtsräte nehmen die in Absatz 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
  12. Absatz 12,Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in Paragraph 7, Absatz 2, vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, entsandten Mitglieder

Schlagworte

Kostenverlauf, Eintrittspreis

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR12127488

Alte Dokumentnummer

N7199812557U