Rechtstracker.at

§ 13 BThOG

Fassungen
ab 01.09.2015 — BGBl. I Nr. 100/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 100/2015
§ 1301.09.201431.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 1313.06.201431.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 1325.04.201212.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 33/2012
§ 1301.03.200724.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 1304.08.199828.02.2007 BGBl. I Nr. 108/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.2015BGBl. I Nr. 100/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben jeweils einen Aufsichtsrat.
  2. Absatz 2,In den Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils sechs Aufsichtsräten vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied vom Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens vom Bundeskanzler,
    3. Ziffer 3
      zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 4, gehört der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH an, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, nimmt diese Aufgaben der Sprecher der Geschäftsführung wahr. Die weiteren Mitglieder der Aufsichtsräte werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:
    1. Ziffer eins
      ein Mitglied von der Bundestheater-Holding GmbH;
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder vom Bundeskanzler;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen.
  5. Absatz 5,Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie gemäß Absatz 4, Ziffer 2, sind gegenüber dem Bundeskanzler und die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3, Ziffer 3, sowie gemäß Absatz 4, Ziffer 3, sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2015,)

  6. Absatz 7,Die Aufsichtsräte gemäß Absatz 3 und Absatz 4, werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  7. Absatz 8,Die in Absatz 7, angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
    4. Ziffer 4
      das bestellende oder entsendende Organ gemäß Absatz 3, oder 4 und Paragraph 22, Absatz 2, die Bestellung oder Entsendung widerruft.
  8. Absatz 9,Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
    3. Ziffer 3
      Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Controllingberichte der Holding.
  9. Absatz 9 a,Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB), Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;
    2. Ziffer 2
      Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
    3. Ziffer 3
      Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;
    4. Ziffer 4
      Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    5. Ziffer 5
      Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    6. Ziffer 6
      Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
    7. Ziffer 7
      Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    8. Ziffer 8
      Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Bundestheater-Holding GmbH;
    9. Ziffer 9
      Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
    10. Ziffer 10
      Festlegung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,;
    11. Ziffer 11
      Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965 sowie Genehmigung solcher Vereinbarungen bei den Tochtergesellschaften;
    12. Ziffer 12
      Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
    13. Ziffer 13
      Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist;
    14. Ziffer 14
      Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;
    15. Ziffer 15
      Vorschlag an den Bundeskanzler zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;
    16. Ziffer 16
      Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
    17. Ziffer 17
      Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
    18. Ziffer 18
      Vorschlag an den Bundeskanzler zur Aufteilung der Basisabgeltung gemäß Paragraph 7,;
    19. Ziffer 19
      Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß Paragraph 6, Absatz eins,;
    20. Ziffer 20
      Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr sowie der Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;
    21. Ziffer 21
      Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;
    22. Ziffer 22
      Festlegung der Leistungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind.
  10. Absatz 9 b,Zu den in Absatz 9 a, Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Absatz 9 a, Ziffer 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
  11. Absatz 10,Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.
  12. Absatz 10 a,Folgende Geschäfte der Tochtergesellschaften dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
    4. Ziffer 4
      Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung der Ein- und Mehrjahresplanung (Unternehmensbudget und Dreijahresplan) der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr;
    10. Ziffer 10
      die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes;
    11. Ziffer 11
      der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
    12. Ziffer 12
      die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist.
    13. Ziffer 13
      der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
    14. Ziffer 14
      die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.
  13. Absatz 10 b,Zu den in Absatz 10 a, Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Absatz 10 a, Ziffer 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
  14. Absatz 11,Die Aufsichtsräte nehmen die in Absatz 9 bis 10 b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
  15. Absatz 11 a,Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.
  16. Absatz 12,In den Gesellschaften gemäß Paragraph 3, ist vom Aufsichtsrat jeweils ein Prüfausschuss im Sinne des Paragraph 30 g, Absatz 4 a, GmbHG einzurichten.

Schlagworte

Kostenverlauf, Eintrittspreis, Gewinnbeteilugung, Einjahresplanung, Leistungsvereinbarung

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2016

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR40173363