Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundestheaterorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Abschlußprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Abschlußprüfer haben alle zwei Jahre im Rahmen der Abschlußprüfung die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Die Beurteilung künstlerischer Entscheidungen steht ihnen nicht zu.
(2)Absatz 2,Die Abschlußprüfer sind spätestens alle sechs Jahre zu wechseln.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2016
Dokumentnummer
NOR12127489
alte Dokumentnummer
N7199812558U