Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Organisation der Universitäten der Künste
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Interuniversitäre Institute
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.
(2)Absatz 2,Der Institutskonferenz gehören an:
die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;
Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Ziffer eins,, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(3)Absatz 3,Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.Im übrigen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR12127599
Alte Dokumentnummer
N7199812782U