Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,
Text
Lehrplan der Volksschule
§ 10. (1) Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.Paragraph 10, (1) Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Vorschulstufe sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.
(2)Absatz 2,Im Lehrplan (§ 6) der Grundschule sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Grundschule sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;
als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und in der 3. und 4. Schulstufe (für Schüler, die den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, als unverbindliche Übung) eine lebende Fremdsprache.
(3)Absatz 3,Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind vorzusehen:
als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;
als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (Paragraph 16,) zu orientieren.
(4)Absatz 4,Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.