Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Berufsreifeprüfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 68/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Zulassung zur Berufsreifeprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen hat zu enthalten:
den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 sowie des Geburtsdatums,den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Geburtsdatums,
die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en) (Fachrichtung(en)) für die Prüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3,die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en) (Fachrichtung(en)) für die Prüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (§ 1 Abs. 1 Z 3) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (§ 3 Abs. 1 Z 4),Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,),
gegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8 sowiegegebenenfalls den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8, sowie
den beabsichtigten Zeitpunkt der Ablegung der Berufsreifeprüfung (der Teilprüfungen).
(3)Absatz 3,Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von § 1 Abs. 1 darf zu einer Teilprüfung bereits vor erfolgreichem Abschluß der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildung angetreten werden.Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres und zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, darf zu einer Teilprüfung bereits vor erfolgreichem Abschluß der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ausbildung angetreten werden.
(4)Absatz 4,Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013
Dokumentnummer
NOR12127787
alte Dokumentnummer
N7199850940L