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§ 4 BRPG

Fassungen
01.09.2008 bis 01.04.2017 — BGBl. I Nr. 118/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute02.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 47/2017
§ 401.09.200801.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 118/2008
§ 401.03.200631.08.2008 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 401.09.200028.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 52/2000
§ 401.01.199831.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 21/1998
§ 401.09.199731.12.1997 BGBl. I Nr. 68/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsreifeprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. I Nr. 118/2008

Außerkrafttretensdatum

01.04.2017danach: BGBl. I Nr. 47/2017

Abkürzung

BRPG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zulassung zur Berufsreifeprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist bei der öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen, vor deren Prüfungskommission der Prüfungskandidat die Berufsreifeprüfung abzulegen wünscht. An der Schule müssen die für die abzulegenden Teilprüfungen erforderlichen Fachprüfer zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Das Ansuchen hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Geburtsdatums,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2000,)
    1. Ziffer 3
      die Wahl, ob die Teilprüfung „Lebende Fremdsprache“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) schriftlich oder mündlich abgelegt wird,
    2. Ziffer 4
      Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,),
    3. Ziffer 5
      gegebenenfalls die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 sowie
    4. Ziffer 6
      den beabsichtigten Zeitpunkt der vor der Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegenden Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung.
    Im Falle der beabsichtigten Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich in Form einer Projektarbeit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, können die Angaben gemäß Ziffer 4, auch einen Vorschlag für die Themenstellung und die inhaltliche Abgrenzung des fachlichen Umfeldes der Projektarbeit enthalten. Die Festlegung der Themenstellung und des fachlichen Umfeldes erfolgt auf Antrag und in Abstimmung mit dem Zulassungswerber durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission (Absatz 4,).
  3. Absatz 3,Der Prüfungskandidat darf zur letzten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten. Abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, darf der Prüfungskandidat zu höchstens drei Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Ausbildungen bzw. Prüfungen antreten. Bei vierjährigen Lehrberufen kann die Teilprüfung über den Fachbereich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 8 a und des Paragraph 11, Absatz eins, auch im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
  4. Absatz 4,Über die Zulassung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Nach der Zulassung zur Berufsreifeprüfung ist ein Wechsel der Prüfungskommission nicht mehr zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

10010064

Dokumentnummer

NOR40100903