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§ 50 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5001.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 5001.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 5001.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 167/1999

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Diplomprüfungen

Paragraph 50, (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (Paragraph 4, Ziffer 24,) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit (Paragraph 65 a, Absatz 5,) haben dem Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.

  1. Absatz 2,Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e UOG 1993 und Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Abhaltung von Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.
  3. Absatz 4,Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Studierende von Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127909

Alte Dokumentnummer

N7199853297L