Rechtstracker.at

§ 50 UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 5001.09.199931.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 5001.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 5001.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen

Paragraph 50, (1) Die Fächer und die Art der Ablegung der Prüfungen sind im Studienplan festzulegen. In den künstlerischen Studienrichtungen (Ziffer 2 a, der Anlage 1) sind die abschließenden Teilprüfungen der Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach (Paragraph 4, Ziffer 24,) jedenfalls kommissionell abzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer bzw. die Betreuerinnen oder Betreuer der künstlerischen Diplomarbeit oder der künstlerischen Magisterarbeit (Paragraph 65 a, Absatz 5,) haben dem Magister- oder Diplomprüfungssenat für die abschließende Teilprüfung der das Studium abschließenden Magister- oder Diplomprüfung jedenfalls anzugehören.

  1. Absatz 2,Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen als Fachprüfungen und kommissionelle Gesamtprüfungen die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer mit einer Lehrbefugnis gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e UOG 1993 und Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis e KUOG jeweils für die Fächer ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität oder an einer anderen inländischen oder ausländischen den Universitäten gleichrangigen Einrichtung zur Abhaltung von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomprüfungen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Absatz 2, gleichwertig ist.
  3. Absatz 4,Bei Bedarf ist die Studiendekanin oder der Studiendekan überdies berechtigt, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten gemäß Paragraph 29, UOG 1993, Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, KUOG und sonstige beruflich oder außerberuflich qualifizierte Fachleute als Prüferinnen oder Prüfer heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Studierende von Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudien sind berechtigt, sich zu den Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomprüfungen anzumelden, wenn sie die jeweiligen in den Studienplänen festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium, Bakkalaureatsprüfung, Magisterprüfung

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022728