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§ 66 UniStG

Fassungen
01.08.1998 bis 31.08.1999 — BGBl. I Nr. 131/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6601.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 6601.09.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 77/2000
§ 6601.09.199931.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 167/1999
§ 6601.08.199831.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 131/1998
§ 6601.08.199731.07.1998 BGBl. I Nr. 48/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 131/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 167/1999

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

5. Teil

Akademische Grade

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Verleihung akademischer Grade

Paragraph 66, (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Diplom- und Doktoratsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Diplomarbeit den in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

  1. Absatz 2,Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des Paragraph 26, festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
  2. Absatz 3,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist die zweisprachige oder zusätzliche Ausstellung des Verleihungsbescheides in einer Fremdsprache zulässig. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
    2. Ziffer 2
      das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
    3. Ziffer 3
      das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,
    4. Ziffer 4
      den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.
  3. Absatz 4,Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.

Schlagworte

Diplomstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR12127927

Alte Dokumentnummer

N7199853315L