Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
5. Teil
Akademische Grade
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Verleihung akademischer Grade
§ 66. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß § 11a verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.Paragraph 66, (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen und in den Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit oder künstlerischen Magister- oder Diplomarbeit den gemäß Paragraph 11 a, verordneten bzw. in den Anlagen 1 und 2 festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern aus dem Anlaß von Sponsionen und Promotionen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(2)Absatz 2,Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des § 26 bzw. § 79a festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Absolventinnen und Absolventen der Universitätslehrgänge nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen den in der Verordnung auf Grund des Paragraph 26, bzw. Paragraph 79 a, festgelegten akademischen Grad unbeschadet der Abhaltung akademischer Feiern im Zusammenhang mit dem Abschluß des Studiums durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens ein Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(3)Absatz 3,Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist dem Verleihungsbescheid eine englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Bezeichnungen der Universität (Fakultät) und des ausstellenden Organs sowie der akademische Grad nicht zu übersetzen sind. Der Verleihungsbescheid hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls den Geburtsnamen,
das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
das abgeschlossene Studium einschließlich eines allfälligen Studienzweiges mit dem Zitat dieses Bundesgesetzes und des betreffenden Studienplanes,
den verliehenen akademischen Grad in der dem Geschlecht der Antragstellerin oder des Antragstellers entsprechenden Sprachform.
(4)Absatz 4,Werden die Voraussetzungen für einen akademischen Grad mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen.
Schlagworte
Diplomstudium, Diplomgrad, Magisterstudium, Magisterarbeit
Dokumentnummer
NOR40022739