Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 641/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/1998Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Beachte
Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1, 2 und 3 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. (vgl. § 19 Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. 136/1998)Die Ausführungsbestimmungen zu Absatz eins, 2 und 3 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. vergleiche Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 1998,)
Text
§ 10.Paragraph 10,
(Grundsatzbestimmung) (1) Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und die Sicherung des Bestandes dieser Schule.
(2)Absatz 2,An Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die im Einzugsbereich von gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland geführten zweisprachigen Volksschulen liegen, sind Abteilungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 einzurichten.An Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die im Einzugsbereich von gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland geführten zweisprachigen Volksschulen liegen, sind Abteilungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, einzurichten.
(3)Absatz 3,Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Hauptschulen und Polytechnischen Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Hauptschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Hauptschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:Neben den gemäß Absatz 2, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Hauptschulen und Polytechnischen Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Hauptschulen und Polytechnische Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Hauptschulen und Polytechnische Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
eine Klasse ab neun Anmeldungen,
eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.
(4)Absatz 4,Die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen sind weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des Schulversuches entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
NOR12127955
Alte Dokumentnummer
N7199853343L