Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
25.04.2012 bis 22.12.2018 — BGBl. I Nr. 36/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 1025.04.201222.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 1019.08.199824.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 136/1998
§ 1020.08.199418.08.1998 BGBl. Nr. 641/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.04.2012BGBl. I Nr. 36/2012

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018danach: BGBl. I Nr. 101/2018

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 10,

(Grundsatzbestimmung) (1) Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Voraussetzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und die Sicherung des Bestandes dieser Schule.

  1. Absatz 2,An Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die im Einzugsbereich von gemäß Paragraph 7, des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland geführten zweisprachigen Volksschulen liegen, sind Abteilungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, einzurichten.
  2. Absatz 3,Neben den gemäß Absatz 2, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, dass ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
    1. Ziffer eins
      eine Klasse ab neun Anmeldungen,
    2. Ziffer 2
      eine Abteilung an Hauptschulen oder an Neuen Mittelschulen ab fünf Anmeldungen.
  3. Absatz 4,Die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen sind weiterhin als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen zu führen, sofern die Voraussetzungen der äußeren Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des Schulversuches entsprechen.

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009948

Dokumentnummer

NOR40138434