Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 149/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
zu Abs. 4 Z 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 20zu Absatz 4, Ziffer 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 20
Text
Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:
die Vermietung von Sportanlagen,
die Vermietung von Unterkünften,
die Bereitstellung von Verpflegung und
die sportliche Betreuung der Gäste.
(2)Absatz 2,In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Absatz eins, dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.
(3)Absatz 3,In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und die Ziele gemäß Absatz 2, nicht gefährdet sind, berechtigt,
für Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;für Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz eins, Tochtergesellschaften zu gründen;
die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen.die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, zu übertragen.
Schlagworte
Spitzensport, Sportausbildung, Sportweiterbildung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Dokumentnummer
NOR12127976
alte Dokumentnummer
N7199853515L