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§ 2 BSEOG

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 100/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2017
§ 221.08.199831.12.2017 BGBl. I Nr. 149/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 100/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSEOG

Index

78 Sport

Text

Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Vermietung von Sportanlagen,
    2. Ziffer 2
      die Vermietung von Unterkünften,
    3. Ziffer 3
      die Bereitstellung von Verpflegung und
    4. Ziffer 4
      die sportliche Betreuung der Gäste.
  2. Absatz 2,In der Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Absatz eins, dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.
  3. Absatz 3,In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Absatz eins, vorzusehen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Absatz eins und die Ziele gemäß Absatz 2, nicht gefährdet sind, berechtigt,
    1. Ziffer eins
      für Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Absatz eins, Tochtergesellschaften zu gründen;
    2. Ziffer 2
      die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zu übertragen;
    3. Ziffer 3
      Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;
    4. Ziffer 4
      für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb Paragraph 14, Anwendung findet.

Schlagworte

Spitzensport, Sportausbildung, Sportweiterbildung

Im RIS seit

26.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40194523