Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Arbeitsprogramm, Finanz- und Personalplan
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bundesstelle für Sektenfragen hat jährlich spätestens bis 1. November für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Arbeitsprogramm sowie einen Finanz- und Personalplan zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie bedürfen.
(2)Absatz 2,Jene Aufgaben, die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 von der Bundesstelle für Sektenfragen erbracht werden, sind im Arbeitsprogramm sowie im Finanzplan gesondert auszuweisen.Jene Aufgaben, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 von der Bundesstelle für Sektenfragen erbracht werden, sind im Arbeitsprogramm sowie im Finanzplan gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der Bund hat die laut Arbeitsprogramm und Finanzplan gemäß Abs. 2 ausgewiesenen und genehmigten Kosten des notwendigen Personal- und Sachaufwandes der Bundesstelle für Sektenfragen nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung zu tragen.Der Bund hat die laut Arbeitsprogramm und Finanzplan gemäß Absatz 2, ausgewiesenen und genehmigten Kosten des notwendigen Personal- und Sachaufwandes der Bundesstelle für Sektenfragen nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung zu tragen.
(4)Absatz 4,Die Bundesstelle für Sektenfragen hat Einnahmen, die aus der Durchführung von Aufgaben für Dritte gemäß § 4 Abs. 4 erzielt werden, im Finanzplan zu berücksichtigen und zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden. Diese Einnahmen mindern die vom Bund gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten.Die Bundesstelle für Sektenfragen hat Einnahmen, die aus der Durchführung von Aufgaben für Dritte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erzielt werden, im Finanzplan zu berücksichtigen und zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden. Diese Einnahmen mindern die vom Bund gemäß Absatz 3, zu tragenden Kosten.
Schlagworte
Personalaufwand, Finanzplan
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR12128005
alte Dokumentnummer
N7199853545L