Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.09.2025 — BGBl. I Nr. 50/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 801.09.199831.08.2025 BGBl. I Nr. 150/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2025BGBl. I Nr. 50/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Arbeitsprogramm, Finanz- und Personalplan

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bundesstelle für Sektenfragen hat jährlich spätestens bis 1. November für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Arbeitsprogramm sowie einen Finanz- und Personalplan zu erstellen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedürfen.
  2. Absatz 2,Jene Aufgaben, die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 von der Bundesstelle für Sektenfragen erbracht werden, sind im Arbeitsprogramm sowie im Finanzplan gesondert auszuweisen.
  3. Absatz 3,Der Bund hat die laut Arbeitsprogramm und Finanzplan gemäß Absatz 2, ausgewiesenen und genehmigten Kosten des notwendigen Personal- und Sachaufwandes der Bundesstelle für Sektenfragen nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Bundesstelle für Sektenfragen hat Einnahmen, die aus der Durchführung von Aufgaben für Dritte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erzielt werden, im Finanzplan zu berücksichtigen und zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden. Diese Einnahmen mindern die vom Bund gemäß Absatz 3, zu tragenden Kosten.

Schlagworte

Personalaufwand, Finanzplan

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40270910