Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 150/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
74/03 Sonstiges Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Rechnungsabschluß, Geschäfts- und Tätigkeitsbericht
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesstelle für Sektenfragen hat für jedes Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu erstellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Bericht über die Tätigkeit der Bundesstelle für Sektenfragen zu enthalten. Der Rechnungsabschluß und der Geschäftsbericht sind bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler vorzulegen und bedürfen dessen Genehmigung.
Schlagworte
Gewinnrechnung, Geschäftsbericht
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270911