Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Werbung
Artikel 11
Allgemeine Normen
(1)Absatz eins,Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.
(2)Absatz 2,Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(3)Absatz 3,Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben,
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR12128026
Alte Dokumentnummer
N7199855447L