Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 164/1998 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 64/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
WERBUNG UND TELESHOPPING
Artikel 11
Allgemeine Normen
(1)Absatz eins,Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein.
(2)Absatz 2,Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(3)Absatz 3,Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten.
(4)Absatz 4,Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschließen.
(5)Absatz 5,Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40030131