Vertragsparteien
*Albanien III 69/2009 Ü, P *Bosnien-Herzegowina III 69/2009 Ü, P *Bulgarien III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Deutschland III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Estland III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Finnland III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Frankreich III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Heiliger Stuhl III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Island III 104/2023 Ü, P *Italien III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Kroatien III 56/2002 Ü, III 64/2002 P *Lettland III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Liechtenstein III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Litauen III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Malta III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Moldau III 69/2009 Ü, P *Montenegro III 69/2009 Ü, P *Nordmazedonien III 69/2009 Ü, P *Norwegen III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Polen III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Portugal III 188/2002 Ü, P *Rumänien III 69/2009 Ü, P *San Marino III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Schweiz III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Serbien III 182/2013 Ü, P *Slowakei III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Slowenien III 174/2001 Ü, III 64/2002 P *Spanien III 164/1998 Ü, III 64/2002 P, III 182/2013 *Tschechische R III 69/2009 Ü, P *Türkei III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Ukraine III 69/2009 Ü, P *Ungarn III 164/1998 Ü, III 64/2002 P *Vereinigtes Königreich III 164/1998 Ü, III 64/2002 P, III 143/2019 Ü, P *Zypern III 164/1998 Ü, III 64/2002 P*Albanien römisch drei 69 aus 2009, Ü, P *Bosnien-Herzegowina römisch drei 69 aus 2009, Ü, P *Bulgarien römisch drei 174 aus 2001, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Deutschland römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Estland römisch drei 174 aus 2001, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Finnland römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Frankreich römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Heiliger Stuhl römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Island römisch drei 104 aus 2023, Ü, P *Italien römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Kroatien römisch drei 56 aus 2002, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Lettland römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Liechtenstein römisch drei 174 aus 2001, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Litauen römisch drei 174 aus 2001, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Malta römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Moldau römisch drei 69 aus 2009, Ü, P *Montenegro römisch drei 69 aus 2009, Ü, P *Nordmazedonien römisch drei 69 aus 2009, Ü, P *Norwegen römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Polen römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Portugal römisch drei 188 aus 2002, Ü, P *Rumänien römisch drei 69 aus 2009, Ü, P *San Marino römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Schweiz römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Serbien römisch drei 182 aus 2013, Ü, P *Slowakei römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Slowenien römisch drei 174 aus 2001, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Spanien römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P, römisch drei 182 aus 2013, *Tschechische R römisch drei 69 aus 2009, Ü, P *Türkei römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Ukraine römisch drei 69 aus 2009, Ü, P *Ungarn römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P *Vereinigtes Königreich römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P, römisch drei 143 aus 2019, Ü, P *Zypern römisch drei 164 aus 1998, Ü, römisch drei 64 aus 2002, P
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 143/2019)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2019,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. August 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 4 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. August 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 29, Absatz 4, für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen:
Deutschland, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Italien, Lettland, Malta, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Spanien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey und Jersey), Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Deutschland
Derzeit ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, in dem die Frage wichtig sein kann, ob die Europäischen Gemeinschaften befugt waren, die Fernsehrichtlinie zu erlassen.
Die Bundesrepublik möchte klarstellen, daß die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereinkommens ihre Zustimmung zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen jedoch nicht beeinflußt.
Finnland
Finnland erklärt im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens, daß es sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Finnland erklärt im Einklang mit Artikel 32, Absatz eins, Buchstabe a des Übereinkommens, daß es sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Frankreich
In demselben Geiste wie zur Zeit der Annahme der Gemeinschaftsrichtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ im Oktober 1989, hat Frankreich beschlossen, das Übereinkommen des Europarates über das grenzüberschreitende Fernsehen zu unterzeichnen, mit der Absicht, die Informationsfreiheit und den Austausch und die Produktion von audiovisuellen Programmen in Europa zu fördern. Jetzt, da das audiovisuelle EUREKA Projekt Früchte zu tragen beginnt, beabsichtigt Frankreich, alles zu tun um sicherzustellen, daß das Übereinkommen in einem größeren geographischen Rahmen einen Beitrag zur Förderung europäischer Programme und zur Entstehung eines strukturierten und wettbewerbsfähigen kontinentalen Marktes leistet.
Hinter diesem Übereinkommen stand nicht die Absicht – und dafür sollte es auch nicht verwendet werden –, Projekte zu rechtfertigen, deren einziger Zweck es ist, nationale und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu umgehen, die die Förderung europäischer Programme und Produktionen zum Ziel haben.
Indem es sich daher verpflichtet, ist Frankreich sicher, daß alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens die gleichen Bedenken teilen, da jede Auslegung oder Maßnahme, die diesen Grundsätzen zuwiderläuft, eine ernstliche Untergrabung der Fundamente der Politik einer europäischen audiovisuellen Zusammenarbeit darstellen würde.
Lettland
Gemäß Art. 32 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Lettland zu beschränken.Gemäß Artikel 32, behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, auf dem Hoheitsgebiet der Republik Lettland zu beschränken.
Liechtenstein
Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Liechtenstein erklärt, dass es im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.Liechtenstein erklärt, dass es im Einklang mit Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt.
Moldau
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Moldau das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen zu beschränken, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten.Gemäß Artikel 32, des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Moldau das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen zu beschränken, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten.
Die Republik Moldau erklärt, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens bis zur vollen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau nur auf dem Gebiet anwenden wird, das von der Republik Moldau kontrolliert wird.
Nordmazedonien (Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Mazedonien das Recht vor, auf dem Territorium der Republik Mazedonien die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, soweit diese Inhalte den nationalen Rechtsvorschriften Mazedoniens nicht entsprechen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens behält sich die Regierung der Republik Mazedonien das Recht vor, auf dem Territorium der Republik Mazedonien die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, soweit diese Inhalte den nationalen Rechtsvorschriften Mazedoniens nicht entsprechen.
Norwegen
Die Regierung von Norwegen behält sich im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, zu beschränken, soweit diese Weitervermittlung den Norwegischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Die Regierung von Norwegen behält sich im Einklang mit Artikel 32, Absatz eins, Buchstabe a das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, zu beschränken, soweit diese Weitervermittlung den Norwegischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Rumänien
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, auf seinem Hoheitsgebiet die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, gemäß dem nationalen Recht zu beschränken.Gemäß Artikel 32, des Übereinkommens behält sich Rumänien das Recht vor, auf seinem Hoheitsgebiet die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, gemäß dem nationalen Recht zu beschränken.
Schweiz
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Slowakei
Im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, daß sie sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Im Einklang mit Artikel 32, Absatz eins, Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, daß sie sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Slowenien
Slowenien behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken.Slowenien behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, auf seinem Hoheitsgebiet zu beschränken.
Spanien
Spanien hat am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Art. 31 des Übereinkommens abgegeben:Spanien hat am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Artikel 31, des Übereinkommens abgegeben:
Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Ukraine
Gemäß Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, in dem diese Inhalte nicht im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, auf seinem Territorium die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, in dem Ausmaß zu beschränken, in dem diese Inhalte nicht im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehen.
Ungarn
Vorbehalt und Erklärung:
Die Republik Ungarn erklärt, daß sie im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt, und daß sie im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.Die Republik Ungarn erklärt, daß sie im Einklang mit Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens die Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt, und daß sie im Einklang mit Artikel 32, Absatz eins, des Übereinkommens sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikel 15, Absatz 2, enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat am 29. August 2019 die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. III Nr. 164/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 182/2013) auf Gibraltar notifiziert.Das Vereinigte Königreich hat am 29. August 2019 die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2013,) auf Gibraltar notifiziert.
Die Ausdehnung wird am 1. Dezember 2019 wirksam.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
inSub-Litera, i, n der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedem herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern;
inSub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser Grundsätze darstellen;
inSub-Litera, i, n der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
inSub-Litera, i, n Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre Rundfunkpolitik darstellen;
inSub-Litera, i, n Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
inSub-Litera, i, n dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer größere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu entwickeln, sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu tragen;
inSub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenkeingedenk der Entschließung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz über Massenmedienpolitik;
inSub-Litera, i, n dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung, über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln –
sindsind wie folgt übereingekommen: