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§ 21 HSG 1998

Fassungen
01.02.1999 bis 30.06.1999 — BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.10.200730.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 2101.02.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 2115.01.200531.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 2101.02.200114.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 2101.07.199931.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 2101.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.02.1999BGBl. I Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999danach: BGBl. I Nr. 95/1999

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Paragraph 21, (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

  1. Ziffer eins
    die Mandatarinnen und Mandatare,
  2. Ziffer 2
    die von den Organen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
  3. Ziffer 3
    die Referentinnen und Referenten,
  4. Ziffer 4
    die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
  5. Ziffer 5
    die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,
  6. Ziffer 6
    die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 38, Absatz 4, UniStG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden.
  1. Absatz 2,Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.
  3. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128095

Alte Dokumentnummer

N7199912759Y