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§ 21 HSG 1998

Fassungen
01.02.2005 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 1/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2101.10.200730.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 2101.02.200530.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 2115.01.200531.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 1/2005
§ 2101.02.200114.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 18/2001
§ 2101.07.199931.01.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/1999
§ 2101.02.199930.06.1999 BGBl. I Nr. 22/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.02.2005BGBl. I Nr. 1/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

3. Hauptstück

Organisation der Vertretungseinrichtungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen und

Studierendenvertreter

Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Paragraph 21, (1) Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind:

  1. Ziffer eins
    die Mandatarinnen und Mandatare,
  2. Ziffer 2
    die von den Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen,
  3. Ziffer 3
    die Referentinnen und Referenten,
  4. Ziffer 4
    die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter,
  5. Ziffer 5
    die entsandten Vertreterinnen und Vertreter in die Organe der Wirtschaftsbetriebe, wenn sie Studierende sind,
  6. Ziffer 6
    die Tutorinnen und Tutoren gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden,
  7. Ziffer 7
    die Mitglieder der Akademievertretungen,
  8. Ziffer 8
    Anmerkung, tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
  9. Ziffer 9
    die von den Akademievertretungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter in staatliche Behörden, Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen und in internationale Studierendenorganisationen.
  1. Absatz 2,Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter haben ihre Aufgaben gewissenhaft und uneigennützig zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Der oder dem Vorsitzenden und der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission einheitliche, auf die jeweilige Funktionsperiode befristete und mit einem Lichtbild versehene Ausweise auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der jeweiligen Universitätsvertretung auszufolgen.
  3. Absatz 4,Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung und die Vorsitzenden jeder Universitätsvertretung haben ein aktuelles Verzeichnis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, die den jeweiligen Organen angehören, zu führen. Dieses Verzeichnis hat den Namen, die Anschrift, den Tätigkeitsbereich, die Dauer der Funktionsperiode und die Unterschrift der Studierendenvertreterin oder des Studierendenvertreters zu enthalten. Das vorzeitige Ausscheiden einer Studierendenvertreterin oder eines Studierendenvertreters ist von der oder dem zuständigen Vorsitzenden mit Angabe des Datums des Ausscheidens zu vermerken und der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission bekanntzugeben. Alle Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, in dieses Verzeichnis Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Der oder dem Vorsitzenden der Akademievertretung ist von der Direktorin oder dem Direktor ein auf die jeweilige Funktionsperiode befristeter und mit einem Lichtbild versehener Ausweis auszustellen. Anderen Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertretern gemäß Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 sind auf Antrag der oder des Vorsitzenden Ausweise auszustellen. Scheidet eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, hat sie oder er ihren oder seinen Ausweis unverzüglich der Ausstellerin oder dem Aussteller auszufolgen.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062504