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§ 18 DMSG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.08.2024 — BGBl. I Nr. 170/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 1801.01.200031.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 170/1999
§ 1801.01.199131.12.1999 BGBl. Nr. 473/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 170/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024danach: BGBl. I Nr. 41/2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bestätigung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Durch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung umfasst stets - auch ohne ausdrückliche Erwähnung - einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (Paragraph 17,).
  3. Absatz 3,Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung für Kulturgut, das nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in Paragraph 17, getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

Schlagworte

Unterschutzstellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128306

alte Dokumentnummer

N7199914703O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P18/NOR12128306