Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Denkmalschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Bestätigung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das KulturgutDie dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, und Ziffer 3, setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut
der spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,
im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,
keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,
nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,
keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und
nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung).nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung).
Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.
(2)Absatz 2,Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und ein Ersatzkaufverfahren gemäß Paragraph 20, einzuleiten.
Schlagworte
Unterschutzstellungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261027