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§ 20 DMSG

Fassungen
01.01.2000 bis 31.08.2024 — BGBl. I Nr. 170/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 2001.01.200031.08.2024 BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 170/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024danach: BGBl. I Nr. 41/2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Ersatzkauf, Wert

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Erklärt sich im Falle des Vorliegens eines Antrages auf Ausfuhr (Paragraphen 17 und 19) eine Person rechtsverbindlich unter gleichzeitiger Hinterlegung einer Sicherstellung in Höhe von 10% des erklärten Kaufpreises gegenüber dem Bundesdenkmalamt bereit, das Kulturgut um den inländischen Wert (oder um den kosten- und abgabenbereinigten ausländischen Wert, falls der daraus resultierende Betrag höher ist) zu kaufen (wobei die Bezahlung bis längstens zwei Monate nach Kaufabschluss fällig wäre), so können wirtschaftliche Gründe im Verfahren über die Bewilligung der Ausfuhr nicht berücksichtigt werden. Die Erklärung stellt zugleich gegenüber dem Eigentümer ein rechtsverbindlich auf ein Jahr beschränktes Kaufanbot dar. Das Bundesdenkmalamt ist nicht verpflichtet, allfällige Kaufinteressenten zu suchen oder zu verständigen.
  2. Absatz 2,Als inländischer Wert im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt stets der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer) an Letztkäufer (Verkehrswert).

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128308

alte Dokumentnummer

N7199914705O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P20/NOR12128308