Rechtstracker.at

§ 20 DMSG

Fassungen
ab 01.09.2024 — BGBl. I Nr. 41/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 41/2024
§ 2001.01.200031.08.2024 BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2024BGBl. I Nr. 41/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Ersatzkaufverfahren

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Bundesdenkmalamt hat ein Ersatzkaufverfahren einzuleiten, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 17, nicht vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      im Wesentlichen nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden sind und es zumindest wahrscheinlich ist, dass das Kulturgut eine wichtige Ergänzung für eine öffentlich zugängliche, auf Dauer bestehende Sammlung ist.
  2. Absatz 2,Im Ersatzkaufverfahren haben öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlungen die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten ab Einleitung bekannt zu geben, dass sie Interesse an einem Erwerb des Kulturgutes haben, und innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung ein rechtsverbindliches Kaufangebot zu stellen, das jedenfalls nicht offensichtlich unter dem Verkehrswert des Kulturgutes liegt.
  3. Absatz 3,Liegt zumindest ein Kaufangebot gemäß Absatz 2, vor, hat das Bundesdenkmalamt durch Bescheid festzustellen, dass das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt wird. Andernfalls ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, zu bewilligen.
  4. Absatz 4,Wird das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung innerhalb von drei Jahren ab Einleitung des Ersatzkaufverfahrens ein Kaufangebot machen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ankauf zustande, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, zu bewilligen.
  5. Absatz 5,Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller ist verpflichtet, für die Dauer des Ersatzkaufverfahrens dem Bundesdenkmalamt jede Ortsveränderung des Kulturgutes anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht eine nicht abschließende Liste jener Sammlungen, die gemäß Absatz eins, in Betracht kommen.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 6 sind nicht auf Archivalien gemäß Paragraph 25, anwendbar.

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P20/NOR40261028